Satzung

Präambel

Im Zentrum von Hospizarbeit und Palliativversorgung stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der Erhalt seiner größtmöglichen Autonomie. Ziel ist es, dass die Rechte schwerstkranker und sterbender Menschen und der ihnen nahe Stehenden eingehalten und gestärkt und sie entsprechend ihren je individuellen Bedürfnissen versorgt und betreut werden. Dazu müssen Schmerzen und Symptome schwerster lebensbeendender Erkrankungen durch palliativärztliche und palliativpflegerische Betreuung weitgehend gelindert, sowie die Betroffenen und ihre Angehörigen psychosozial und spirituell begleitet werden. Die Förderung und Weiterentwicklung der Hospizarbeit und Palliativversorgung in Deutschland bedarf der Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie eines besonderen bürgerschaftlichen Engagements.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der enormen zukünftigen Herausforderungen, die insbesondere durch die demografische Entwicklung und die öffentlichen Debatten z.B. um Patientenrechte auf dem Gebiet der Palliativmedizin verursacht werden, hat der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. (im Folgenden: Stifter), die Interessenvertretung der Hospizbewegung in Deutschland, die Deutsche Hospiz- und PalliativStiftung gegründet.

Die Stiftung wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in der öffentliche und private, mäzenatisch motivierte Investitionen in Hospiz- und Palliativarbeit getätigt werden können. Sie soll sich für die strukturelle Weiterentwicklung und den wissenschaftlichen Fortschritt der Hospiz- und Palliativarbeit, deren Qualitätssicherung, die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse, für Patientenrechte und eine umfassende Information und Motivation der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet einsetzen.

§1 Die Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Hospiz- und Palliativ-Stiftung (nachfolgend: „Stiftung“), abgekürzt DHPS.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
  4. Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

§2 Zweck

  1. Die Stiftung fördert die Hospiz- und Palliativarbeit in Deutschland auf den Gebieten von Bildung, Wissenschaft und Forschung, öffentlicher Gesundheitspflege sowie Mildtätigkeit.
  2. Stiftungszweck wird z.B. verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO); die finanzielle Förderung soll zweckgebunden für Programme und Projekte im Bereich der unter Abs. 1 genannten Zwecke erfolgen.
  3. Die Stiftung kann den in Abs. 1 genannten Zweck auch unmittelbar selbst oder in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Körperschaften verwirklichen. Dies geschieht beispielsweise durch
    (a) Programme und Projekte zur inhaltlichen, politischen und strukturellen Weiterentwicklung und Verbreitung der Hospizkultur und Palliativversorgung,
    (b) Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von ehren- oder hauptamtlich tätigen Personen in der Hospiz- und Palliativarbeit,
    (c) zur Aufklärung und Information der Öffentlichkeit sowie von Patienten und betroffenen Angehörigen über Angebote der Hospiz- und Palliativdienste,
    (d) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung der Hospizbewegung,
    (e) Maßnahmen der Qualitätssicherung,
    (f) Forschungsvorhaben in allen hospiz- und palliativrelevanten Themenbereichen, deren Ergebnisse zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§4 Vermögen

  1. Das Anfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es soll wertsteigernd und ertragreich angelegt werden. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, etwa zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens, die neben einer finanziellen auch eine soziale Rendite erzielen sollen, liegen im Ermessen des Vorstandes.
  3. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise in einzelnen Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend geboten und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist, insbesondere das Anfangsvermögen nicht unterschritten wird. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Stiftungsvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  5. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann die Treuhandverwaltung an Dritte, etwa die Stiftung „Stifter für Stifter“ übertragen oder zur Zweckverfolgung selbst Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen, oder sich an ihnen beteiligen.

§5 Mittel und Rücklagen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Als Verwendung gilt auch die Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken nach § 2 dienen.
  2. Die Stiftung kann ganz oder teilweise aus ihren Mitteln Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig zu erfüllen und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Umschichtungsrücklage darf zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden.
  4. Aufgrund dieser Satzung besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen.

§6 Vorstand

  1. Vorerst einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus zwei bis drei Personen besteht.
  2. Der Vorstand besteht zunächst aus dem 1. Vorsitzenden des Stifters sowie einem seiner Stellvertreter, der vom Vorstand des Stifters benannt wird. Der Nachweis der Benennung wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung des zur Vertretung Berechtigten des Stifters geführt. Die Aufsichtsbehörde kann zum Nachweis der Vertretungsberechtigung die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges verlangen.
  3. Die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 2 Satz 1 können ein weiteres Mitglied mit einer Amtszeit von vier Jahren in den Vorstand berufen. Dieses Mitglied muss nicht Mitglied des Stifters oder seines Vorstandes sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand des Stifters dieses Mitglied abberufen. Dem Beschluss über die Abberufung müssen alle Vorstandsmitglieder des Stifters zustimmen; der Beschluss ist gem. Abs 2 Satz 2 zu legitimieren.
  4. Scheiden Vorstandsmitglieder gem. Abs. 2 Satz 1 aus dem Vorstand des Stifters aus, hat der Vorstand des Stifters unverzüglich die Nachfolger zu benennen. Bis zur Wiederbesetzung bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand allein.
  5. Vorsitzender des Vorstandes ist das Mitglied, welches das Amt des 1. Vorsitzenden des Stifters innehat; sein Stellvertreter ist das Mitglied, welches als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden des Stifters in den Vorstand berufen wurde.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen erhalten, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die Interessen eines Mitglieds, seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen; bei der Entscheidung wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.

§7 Aufgaben und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen und für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    - die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,
    - die Verwendung der Stiftungsmittel,
    - die Aufstellung der Jahresabrechnung (Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben) der Stiftung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  3. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern generell oder im Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu Sitzungen ein, grundsätzlich jedoch einmal jährlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sonst an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder; Enthaltung gilt als Zustimmung. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat, wenn die anderen Vorstandsmitglieder verhindert sind, die Befugnis, dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; er hat den anderen Vorstandsmitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben.
  6. Beschlüsse können im schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen und die Satzung nichts anderes vorsieht.
  7. Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
  8. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, Dienstleister beauftragen, Sachverständige heranziehen oder eine Geschäftsführung einsetzen. Er kann einen Beirat ohne Organqualität einsetzen und dessen Aufgaben und Verfahren bestimmen.
  9. Weitere Regelungen über seinen Geschäftsgang kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen.

§8 Satzungs- und Statusänderungen

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt der Vorstand auf einer Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Satzungsänderungen und Zweckerweiterungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie sind grundsätzlich zulässig, wenn sie mit der Steuerbegünstigung der Stiftung vereinbar sind. Im Wege der Satzungsänderung können insbesondere weitere Organe eingeführt und ihr Verfahren geregelt werden, dem neben Beratungsaufgaben auch Kontrollpflichten zugewiesen werden können.
  2. Sollte die Erfüllung des Stiftungszwecks in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht mehr möglich sein oder sollten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung so wesentlich und grundlegend geändert haben, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder deren Auflösung beschließen.
  3. Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Stifters; der Nachweis der Zustimmung ist gem. § 6 Abs 2 Satz 2 zu führen. Sie werden erst nach Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung auswirken können, sind die Entwürfe der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.

§9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke der Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit in Deutschland auf den Gebieten von Bildung, Wissenschaft und Forschung, öffentlicher Gesundheitspflege sowie Mildtätigkeit zu verwenden. Wenn diese Voraussetzungen beim Stifter vorliegen, soll diesem das Vermögen anfallen. Der Beschluss des Vorstandes über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, nachdem eine Bescheinigung über die steuerliche Unschädlichkeit durch das zuständige Finanzamt erteilt wurde.

§10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Berlin und wird durch die jeweils zuständige Behörde wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend der stiftungsrechtlichen Vorgaben sowie auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen bei der Zusammensetzung der Organe, der Anschrift der Stiftung und der Vorstandsmitglieder mitzuteilen und der Jahresbericht vorzulegen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungsbefugnisse sind zu beachten.